Die Fischer Immobilien & Consulting AG ist vom Veräußerer oder deren Bevollmächtigten beauftragt, die Immobilie zu den im Exposé genannten Bedingungen anzubieten. Mit Bereitstellung unserer Angebote und der hieraus ergebener Kontaktaufnahme, Besichtigung, Verhandlungsaufnahme etc., kommt zwischen der Fischer Immobilien & Consulting AG (Makler) und dem Angebotsempfänger (Kunde/ Kaufinteressent) ein Maklervertrag über die angebotene Immobilie zustande. Ein Auftrag bedarf keiner besonderen Form. Er kommt auch dadurch zustande, dass der Kunde unsere Tätigkeit in Anspruch nimmt. Alle Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit allen Verträgen ist Schaffhausen.
Hierfür gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und der Fischer Immobilien & Consulting AG (Makler) kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit uns andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde uns für die hierdurch entstehenden Schäden.
3. Unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der uns von unseren Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten.
4. Soweit keine Interessenkollision vorliegt, sind wir berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
5. Kommt durch unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. In der Schweiz sowie in Ländern der EU gilt dann der übliche Maklerlohn als geschuldet.
6. Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
7. Unsere Objektexposés, die von uns erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie unsere gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Informationen pp. nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft, haftet er uns gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Erfolg unserer Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Kunde uns gegenüber auf Zahlung der entgangenen Provision.
8. Der Provisionsanspruch ist mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages. Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
9. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
10. Auskunftsanspruch: Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den Makler unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.
11. Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Für alle durch E1 bekanntgegebenen Kontaktdaten gilt Kunden- & Quellenschutz gemäß IVD Richtlinien auf unbestimmte Zeit. Diese Regelung gilt ebenfalls in einem sogenannten Meta Geschäft, in welchem ein weiterer Makler vorgestellt wird, der vorher nicht bekannt war.
12. Die Objektinformationen dürfen ausschließlich nach Erhalt einer Interessensbekundung weitergegeben werden. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
13. Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
14. Findet ein Verkauf innerhalb der Vertragslaufzeit statt oder bis 12 Monate nach Ablauf des Maklerauftrages, zwischen dem Verkäufer und einem Kunden der Fischer Immobilien & Consulting AG ohne die Fischer Immobilien & Consulting AG in Kenntnis darüber informieren, ist der Kunde (Verkäufer) verpflichtet, eine Strafzahlung in Höhe von pauschal 6 Prozent des Kaufpreises zzgl. MwSt. an die die Fischer Immobilien & Consulting AG leisten. Im Falle eines Verkaufs an einen Nicht Fischer Immobilien & Consulting AG Kunden sind die Kontaktdaten des Käufers ebenfalls an Fischer Immobilien zu übermitteln, zur internen Prüfung.
15. Der Kunde (Verkäufer) wird verpflichtet sämtlichen Schriftverkehr zwischen ihm und der Verkäuferseite nach Bekanntmachung der Verkäuferdaten für Fischer Immobilien offenzulegen. Für die Umsetzung bietet es sich für den Kunden an, Fischer Immobilien & Consulting AG bei allen Emails in BCC zu setzen. Sollte diese Verpflichtung vom Kunden nicht erfüllt werden, insbesondere wenn Fischer Immobilien nicht über einen Ankauf in Kenntnis gesetzt wird, wird eine Strafzahlung in Höhe von 6 Prozent vom Kaufwert fällig. Makler sind verpflichtet den Kontaktinhaber unverzüglich über jeglichen Schriftverkehr an info@fimmobilien.com zu unterrichten. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn das erste Geschäft nicht zustande kommt.
16. Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft, mit dem ursprünglich vorgesehenen, wirtschaftlich gleichwertig, im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen, sein muss.
17.
Beim Abschluss eines Maklerauftrags, einer Verkaufs- oder Kaufabsichtserklärung, sei es mündlich oder schriftlich (zum Beispiel per E-Mail), oder durch Unterzeichnung einer Reservierungsvereinbarung zwischen Verkäufer, Kaufinteressenten und der Fischer Immobilien & Consulting AG, entsteht eine verbindliche Vereinbarung.
Im Falle eines Rücktritts seitens des Verkäufers von seiner Verkaufsabsicht nach Unterzeichnung des Maklervertrags, ist dieser verpflichtet, dem Makler eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 6% des angesetzten Verkaufspreises zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von den tatsächlichen Kosten oder dem tatsächlichen Aufwand des Maklers.
Ebenso, im Falle eines Rücktritts seitens des Kaufinteressenten von seiner Kaufabsicht nach Unterzeichnung einer Reservierungsvereinbarung oder mündlicher bzw. schriftlich erteilter Kaufabsichtszusage (auch in Form einer E-Mail), ist der Kaufinteressent verpflichtet, dem Makler eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 6% des angesetzten Verkaufspreises zu entrichten. Diese Aufwandsentschädigung wird sofort fällig, da der Makler aufgrund der Kaufabsicht des Interessenten anderen potenziellen Kaufinteressenten abgesagt hat und den Verkaufsprozess entsprechend gestoppt hat. Dieser Betrag gilt unabhängig von den tatsächlichen Kosten oder dem tatsächlichen Aufwand des Maklers.
18. Kooperationsmakler dürfen ausschließlich nach vorheriger Absprache die Höhe der Provision verhandeln. Sollte die Interessensbekundung an Fischer Immobilien & Consulting AG unterzeichnet worden sein, so ist Fischer Immobilien & Consulting AG einzig und allein in der Lage die Provision zu verhandeln, bzw. diese zu reduzieren. Im Falle eines Gemeinschaftsgeschäftes ist lediglich Fischer Immobilien & Consulting AG berechtigt über die Maklerprovision zu verhandeln, bzw. diese zu reduzieren.
19. Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
20. Die Weitergabe von Informationen an Dritte ist strengstens untersagt. Dies gilt insbesondere in sogenannten Strohmann-Geschäften, welche nicht von Fischer Immobilien & Consulting AG angenommen werden. Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe geahndet, welche zu gleichen Teilen auf den tatsächlichen und den vorgetäuschten Käufer entfällt.
21. Sollte das Objekt während der Verhandlungen vom Verkäufer an eine andere Person verkauft werden, sind alle bis dahin beim Kunden angefallen Kosten auch von diesem zu decken. Fischer Immobilien & Consulting AG wird keine Kosten erstatten.
22. Mit der unterschriebenen Interessensbekundung und/oder Verkaufsmandatierung erklärt die Vertragspartei ihr ausdrückliches Einverständnis telefonisch, per sms und E-Mail zum Zwecke der Beratung und Erhalt von Informationen zu Immobilienangeboten. Die Kontaktinformationen werden nicht an Dritte weitergegeben und das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden. Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Gerichtsstand Kanton Schaffhausen
Stand 01.07.2023
CH-8212 Neuhausen am Rheinfall
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